Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
Für einen Brückenpfeiler der geplanten Gleentalbrücke wurden ab dem 13. April bauvorbereitende Maßnahmen getroffen - gegen den Willen des Pächters und trotz eines anwaltlichen Schreibens fanden die Arbeiten unter dem Schutz der Polizei statt. Er wehrte sich (mit Unterstützung von Aktivist:innen, die einen Bagger blockierten) bereits im April und stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung zum Baustopp. Die Arbeiten fanden trotzdem weiter unter Polizeischutz statt. Jetzt wurde der Antrag abgelehnt, obwohl weiterhin nicht geklärt ist, ob diese Bauarbeiten legal sind. Die Begründung klingt nach einem Schildbürgerstreich: "Der Bauer habe das Verfahren nicht eilig genug vorangetrieben, um eine Eilverfügung zu rechtfertigen!" Man wundert sich: Denn das Amtsgericht Kirchhain, das eigentlich für die Eilverfügung zuständig sein müsste, weil das Grundstück im Kreis Marburg-Biedenkopf liegt, stellte erst zwei Monate nach Antragseingang fest, dass das Amtsgericht Alsfeld zuständig sei. Auch wie es schneller gelingen sollte, sämtliche Verantwortliche zusammen zu suchen, wo Anfragen in der Regel nicht beantwortet werden mit einem Verweis, jemand anderes wäre verantwortlich, diese Frage beantwortete der Richter Klaus Schwaderlapp am Amtsgericht Gießen nicht (hier geht es zu einem Bericht in der Oberhessischen Presse). Es bleibt festzustellen: der Phantasie derer, die diesen Bau mit aller Gewalt auf Kosten von widerständigen Bauern durchsetzen, scheinen keine Grenzen gesetzt. Immerhin: David hat gegen Goliath gewonnen - und das macht Mut, dass ein einzelner Bauer auch gegen sechs Beklagte gewinnt, die ihn um seinen Lebensunterhalt bringen wollen, um Vertragstrafen zu entgehen, die mit einer verspäteten Fertigstellung der Autobahn einhergehen.
Der Bauer braucht diese Fläche dringend für seinen Betrieb. Da die Baufirma STRABAG sich im Vorfeld nicht mit ihm über eine Überlassung des Grundstücks hatte einigen können, ist es kein Versehen, dass die Arbeiten dort ohne Genehmigung stattfanden, sondern Vorsatz.