3. März 2025
Im Sommer 2024 wurde eine neue Untersuchung zur Wasserrahmenrichtlinie für die A49 veröffentlicht. Sie kommt zu dem Schluss, dass auf Basis der alten Planungen beim Betrieb der A49 mehr schädliche Stoffe (Benzo(a)pyren) in die Flüsse Klein und Ohm gelangen als erlaubt. Gleichzeitig wird behauptet, dass die Grenzwerte eingehalten werden, wenn fünf Beckengemäß einer neuen Planung zu "drainierten Versickerbecken" umgebaut werden. Diese Ergebnisse beruhen jedoch auf falschen Grundlagen.
1) Nach dem Merkblatt zur Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung dürfen die guten Reinigungswerte, die dem Fachbeitrag für die umgebauten Becken zugrunde liegen, nur bei einer fachgerechten Ausführung angesetzt werden. Eine solche ist aber nicht erfolgt (Abbildung rechts: EInbringung einer Filterschicht nur auf einem kleinen Teil der Fläche des Rückhaltebeckens). Das bestreitet die Bauherrin DEGES auch nicht. Warum dieser Umbau durch die Aufsichtsbehörden genehmigt wurde, bleibt rätselhaft.
2) Auch die Datengrundlage des Fachbeitrags ist mangelhaft. Denn die Menge der Schadstoffe wird auf Basis der „angeschlossenen befestigten Fläche“ ermittelt und diese Fläche ist zu deutlich zu klein. Im ersten Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie der A49 im September 2020 wurde für den Oberflächenwasserkörper der Ohm z. B. eine Fahrbahnfläche von über 18 ha zu Grunde gelegt, im aktuellen Fachbeitrag nur eine befestigte Fläche von ca. 13 ha.
Auch für das Einzugsgebiet des Beckens K an der B 62 nördlich der Gleentalbrücke wurde eine insgesamt um ca. 30 % zu geringe Fläche berücksichtigt. Dies ergibt sich aus einer Addition der Flächen in der Ausführungsplanung und liegt u. a. darin begründet, dass befestigte Mittelstreifenflächen (Bild links) nur in Ausnahmefällen berücksichtigt wurden.
Mit der Inbetriebnahme der Autobahn im derzeitigen Bauzustand würde außerdem gegen das Verbot der Versickerung von Abwasser einschließlich des auf Straßen anfallenden Niederschlagswasser verstoßen (§ 5 Nr. 5 der Wasserschutzverordnung der Wasserwerke Wohratal und Stadtallendorf, S. 2373ff des Hessischen Staatsanzeigers N. 48/1987). Dies betrifft u. a. Wasser, das an Böschungen am neu angelegten Kreisel an der Anschlussstelle Stadtallendorf-Süd und mitten im Dannenröder Wald (Bild rechts) versickert. Für dieses Verbot wurde im Planfeststellungsbeschluss keine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Es ist zu hoffen, dass die Planfeststellungsbehörde darauf besteht, dass die Autobahn erst dann in Betrieb genommen wird, wenn sämtliche gesetzlichen Vorgaben zum Wasserschutz eingehalten werden.
Auszug aus dem Planfeststellungsbeschluss